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Prämienverbilligung und Leistungsaufschub
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Die Änderung trifft viele Versicherte, denn rund ein Drittel der Bevölkerung erhält eine individuelle Prämienverbilligung und die Zahl der Betreibungen liegt
bei der Helsana-Gruppe bei rund 100 000 pro Jahr. Geändert wurden im Krankenversicherungsgesetz (KVG) die Artikel 64a und 65 sowie die dazugehörigen Artikel der Krankenversicherungsverordnung (KVV).
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Da neu die Kantone für 85 Prozent der Verluste aus nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen für die Krankenversicherung aufkommen müssen, haben einige
von ihnen beschlossen, Listen der säumigen Prämienzahler zu führen. Versicherte, die auf einer solchen Liste geführt werden, erhalten medizinische Leistungen
nur noch im Notfall.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick | |
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Leistungsaufschub
(Art. 64a KVG) |
Die Krankenversicherung verfügt den Leistungsaufschub beim Fortsetzungsbegehren und hebt ihn nach Bezahlung wieder auf.
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Grundsätzlich gibt es keinen Leistungsaufschub mehr. Der Kanton kann jedoch einen Leistungsaufschub verlangen. Der Versicherer hebt ihn nach Bezahlung auf.
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Zahlung des Verlustscheines
(Art. 64a KVG) |
Individuell nach Kanton geregelt. Falls der Kanton den Verlustschein bezahlt, entspricht dies einer Bezahlung durch den Schuldner.
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Jeder Kanton bezahlt 85% des Verlustscheines. Der Versicherte schuldet weiterhin 100% der ausstehenden Forderungen.
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Wechsel des Versicherers
(Art. 64a KVG) |
Ein Versicherungswechsel ist erst nach vollständiger Zahlung der gemahnten Schuld möglich.
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Unverändert. Neu erfolgt zusätzlich eine Information an den Nachversicherer.
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Abwicklung der individuellen Prämienverbilligung (IPV)
(Art. 65 KVG*) |
Der Kanton entscheidet, ob er die Prämienverbilligung der Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien liefert oder ob er sie dem Versicherten ausbezahlt bzw. mit der
Steuer verrechnet.
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Der Kanton liefert die Prämienverbilligung ausschliesslich an die Versicherer, die sie mit der Prämie verrechnen. Die IPV ist nicht mehr auf der Police ersichtlich.
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* Übergangsfrist bis 2014
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